In Steuerfreiheit von „Outplacement“-Beratungen
Der Gesetzgeber setzte eine steuerrechtliche Änderung ab dem 1. Januar 2021 in Kraft: Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Auflösung eines Ar-beitsverhältnisses sind nun steuerfrei (§ 3 Nr. 19 EstG in der Fassung des Jahress-teuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020).
Verhandlungen über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung kreisen meist um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Gleich ob letztlich ein au-ßergerichtliche Aufhebungs- bzw. Auflösungs- oder ein Abwicklungsvertrag ge-schlossen wird, kreisen die Verhandlungen darum, welche Leistung der Arbeitgeber im Gegenzug für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer an-bieten kann. Gewichtigstes Element dieser Gegenleistung des Arbeitgebers wird nach wie vor die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes bleiben. Aber es dürf-te nun insbesondere in Krisenzeiten durch eine steuerliche Gesetzesänderung dem Arbeitgeber eine attraktives Verhandlungselement zusätzlich zur Verfügung stehen.
Aus Sicht des Arbeitnehmers sind aktuell, auch bei zurückhaltender Betrach-tung die Unsicherheiten am Arbeitsmarkt durch die Corona-Krise deutlich gestie-gen. Eine Anschlußbeschäftigung zu erreichen, erweist sich als schwierig oder doch zumindest schwieriger. Die Scheu des Arbeitnehmers einvernehmlich dann sein Arbeitsverhältnis zu beenden, erweist sich aus Sicht des Arbeitgebers dann als unüberwindliches Hindernis, das sich verstärkt, wenn die berufliche Qualifikation des Arbeitnehmers eher schwach ausgeprägt ist. Die dann entwickelten Vorstellun-gen des Arbeitnehmers von Abfindungszahlungen erreichen häufig Höhen, die dem Arbeitgeber nicht mehr leistbar erscheinen. Die Vereinbarung einer sogenann-ten „Outplacement“-Beratung gab es bislang schon, war allerdings häufig auf den Kreis hochqualifizierter Arbeitnehmer begrenzt.
Unter einem „Outplacement“ versteht man, eine arbeitgeberfinanzierte Ver-mittlung eines Dienstleisters für den ausscheidenden Arbeitnehmer. Im wesentli-chen soll dem Arbeitnehmer die berufliche Neu- oder Umorientierung professionell begleitet und unterstützt werden. Primäres Ziel ist dabei, dem Arbeitnehmer zeitnah in eine Erwerbstätigkeit zu vermitteln. Die Instrumente sind vielgestaltig, sie beste-hen in Einzel- oder die Gruppenberatung, in der unterstützenden Hilfe, persönliche Bewerbungsunterlagen zu gestalten, der Vorbereitung von Bewerbungsgesprächen oder in einer Existenzgründung.
Nach bisheriger Rechtslage waren „Outplacement“-Leistungen wie Abfin-dungen als sogenannter „geldwerter Vorteil“ zu versteuern. Der geldliche Anreiz, dies zu vereinbaren, hielt sich aber doch sehr in Grenzen, da das „Outplacement“, keine unmittelbare Geldleistung darstellte, aber wie eine solche zu versteuern war.
Nunmehr (§ 3 Nr. 19 Satz 2 EStG) sind auch Beratungsleistungen des Ar-beitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neu-orientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses steuerfrei. Die Steuerfreiheit entfällt jedoch (§ 3 Nr. 19 Satz 3 EStG) im Falle, sollten die „Outplacement“-Leistungen „überwiegenden Belohnungscharakter haben“. Das dürfte lediglich in Fällen anzunehmen sein, in denen dies an diese Leistung an die Stelle der Abfin-dung tritt.
Die steuerliche Zielrichtung ist zu begrüßen: Sie liegt jedenfalls näher an der des Kündigungsschutzgesetzes als bei bloßer Beendigung gegen Abfindungszah-lung. Der soziale Bestandsschutz wird nicht lediglich monetarisiert. Die Qualität der „Outplacement“-Beratung dürfte über die der Vermittlungsbemühungen der Bunde-sagentur für Arbeit hinausgehen. Für den Arbeitgeber wird es einfacher den Be-denken des Arbeitnehmers zu begegnen, sich in die Dauerarbeitslosigkeit durch die Auflösung seines Beschäftigungsverhältnisses zu bringen. Zu einer konfliktärme-ren und damit schnelleren Aufhebung des Arbeitsverhältnisses wird durch die Neu-regelung jedenfalls beigetragen.