Schnell & Kollegen Rechtsanwälte und Fachanwälte Nürnberg

RECHTSANWALT NÜRNBERG  > rechtsgebiete

Sozialrecht · Sozialversicherungsrecht

Sozialversicherungsrecht

Sozialversicherungsrecht

Kranken- und Pflegeversicherung Kostenersatz durch die Krankenkasse für medizinische Behandlungen und Feststellung des Grades der Pflegestufe Rentenversicherungsrecht ...

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Riedwelski

  • Weiterlesen

    Kranken- und Pflegeversicherung


    - Kostenersatz durch die Krankenkasse für medizinische Behandlungen und

    - Feststellung des Grades der Pflegestufe



    Rentenversicherungsrecht


    - Altersrente

    - Erwerbsminderungsrente, bzw. teilweiser Erwerbsminderungsrente sowohl im Antrags-, als auch im Widerspruchs- und Klageverfahren vor dem Sozialgericht



    Gesetzlichen Unfallversicherung


    - Feststellung als Arbeitsunfall

    - die darauffolgende Inanspruchnahme von Verletztengeld und –rente.



    Arbeitsförderungsrecht


    - Arbeitslosengeld,

    - Arbeitslosenhilfe,

    - Trainingsmaßnahmen


    - Grad der Behinderung

Sozialrecht Arbeitgeber

Sozialrecht für Arbeitgeber

Der Arbeitgeber schuldet für seine Beschäftigten den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, was von ihm organisatorische Vorkehrungen erfordert („Compliance“). Risiken für Arbeitgeber resultieren häufig aus Zoll- und Betriebsprüfungen im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrechts. Exorbitante Nachforderungen wegen beitragsrechtlicher Falschbehandlung sind ebenso in den Blick zu nehmen wie der Einsatz von Fremdpersonal auf der Grundlage von Dienst- und Werkverträgen. Gelangt eine Betriebsprüfung zum Ergebnis, daß tatsächlich ein (illegales) Beschäftigungsverhältnis vorlag, führt dies zu einer Nettolohnvereinbarung nach § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV und damit verbunden einer Verfünffachung des Beitragsrisikos. Nicht zuletzt werden die sozialrechtlichen Obliegenheiten oftmals noch über das Beitragsrecht hinausgehend drakonisch strafrechtlich (insbesondere § 266a StGB) und bußgeldrechtlich (§ 16 AÜG) sanktioniert.

  • Weiterlesen

    Eine für Arbeitgeber bedeutsame Gesetzesänderung in der gesetzlichen Unfall-versicherung gilt es anzuzeigen. Der Gesetzgeber meinte, eine Schutzlücke erkannt zu haben. Die infolge der „Corona-Pandemie“ zunehmend von Seiten der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer ermöglichte Arbeitsleistung in einem Heimbüro („home office“) stellte sich als in der Unfallversicherung nicht unter Versicherungsschutz stehend heraus. Im Juni 2021 wurde der Gesetzgeber tätig.


     


    Dies geschah in Gestalt eines Artikelgesetzes, das als „Betriebsrätemodernisie-rungsgesetz“ bezeichnet wurde. Auslösend war die Corona-bedingte räumliche Ab-standsregel für die Arbeitnehmer. Damit wichen eine Vielzahl von Arbeitgeber, die über die digitalen Möglichkeiten verfügten, auf Heimbüro-Lösungen für die Arbeitnehmer aus, deren Arbeitsplätze technisch nicht ortsfest sein mußten und mit nur geringem Aufwand in das häusliche Umfeld des jeweiligen Arbeitnehmers verlegt werden konnten. Angesichts der Tatsache, daß sich diese nicht mehr in eine vom Arbeitgeber geprägtes und von den Berufsgenossenschaften überwachtes Arbeitsumfeld begeben, sondern in der eigenen Wohnung die Arbeitstätigkeiten verrichten, eröffneten sich tatsächlich Schutzlücken im gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Dies nahm der Gesetzgeber zum Anlaß, mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz eine Änderung im Sozialgesetzbuch VII - Gesetzliche Unfallversicherung - vorzunehmen.


     


    Der Unfallversicherungsschutz bei Heimbürotätigkeiten bestand bisher be-schränkt auf Fälle, in denen der Arbeits- oder Wegeunfall in einem sachlichen Zusam-menhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen mußte. Kein Versicherungsschutz bestand für einen Gang des Arbeitnehmers in seine Küche, zur Wohnungstüre oder auf seine Toilette seiner Wohnung. Gleiches gilt für die Wege zu Kindertagesstätten oder Schulen, um etwa Kinder dort abzuholen. Der sogenannte „geschützte Betriebsweg“ wurde infolge der angenommenen räumlichen Trennung verneint, und eine sogenannte „eigenwirtschaftlichen Tätigkeit“ angenommen, die nicht unter Versicherungsschutz stehe. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz (Artikel 5 des Gesetzes vom 14.06.2021, BGBl. I S. 1762) wird § 8 Abs. 1 SGB VII ein Satz 3 erstmals eingefügt; dieser hat folgenden Wortlaut: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“


     


    Hinzu kommt eine weitere gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 2 SGB VII; dort wurde nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „… das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, …“ Der Versicherungsschutz bei Wegen vom Ort der Arbeitsstätte und Wegen im Heimbüro bzw. während der mobilen Arbeit soll angepaßt werden und ein Gleichlauf hergestellt werden. Auf dem Weg zwischen Heimbüro in Wohnung und einer Kinderbetreuungsstätte besteht künftig Unfallversicherungsschutz für den Arbeitnehmer, der im SGB VII als „Versicherter“ bezeichnet wird. Einbezogen in die versicherte Tätigkeit ist nun nach § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII auch „das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts aus-geübt wird“.


    Die Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes für „das Heimbüro“ ist unklar. Ähnlich gelagerte Lebenssachverhalte werden nicht klar abgegrenzt. Nahe gelegen hätte, eine Regelung im Hinblick auf arbeitszeitrechtliche Pausennahmen zu schaffen. Insbesondere, da noch immer verbreitet, sogenannte Zigarettenpausen, wenn damit nicht selten verbunden ist, daß der Versicherte seine Wohnung verläßt, weil in dieser Rauchen untersagt oder sonst nicht möglich ist, um etwa vor das Gebäude vor die Wohnung zu treten.


     


    Die Versäumnisse des Gesetzgebers sind nun von der Sozialgerichtsbarkeit zu beheben. Bis dahin, wie immer, bleibt es bei der durch den modernen Gesetzgeber ausgelösten Rechtsunsicherheit. Nur wenig tröstlich ist, daß der Gang zum Holen von Getränken in der Küche oder der gar zur Toilette dem Versicherungsschutz nicht entzogen werden kann. Gänzlich übersehen wurde die „mobile Arbeit“ außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers und außerhalb der Wohnung des Arbeitnehmers. Ob die Sozialgerichtsbarkeit mit einer den Versicherungsschutz ausweitenden Analogie helfen wird, erscheint äußerst fraglich.



Share by: