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Konflikten bei der erstmaligen Gründung eines Betriebsrats über Organisationsfragen der Bildung eines Gesamt-, Konzern- oder europäischen Betriebsrats sowie der ...
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Riedwelski
Konflikten bei der erstmaligen Gründung eines Betriebsrats über Organisationsfragen der Bildung eines Gesamt-, Konzern- oder Europäischen Betriebsrats sowie der Inanspruchnahme von Büromitteln, einer Sekretärin, eines Intranets bis hin zur Wahrnehmung der materiellen Beteiligungsrechte beraten und vertreten wir Unternehmer, Dienststellenleiter, Betriebs- und Personalräte.
Wir entwerfen und verhandeln Betriebsvereinbarungen zu allen Themenbereichen der zwingenden und der freiwilligen Mitbestimmung. Wir helfen in Verfahrensfragen und bei der Suche nach passgenauen Lösungen für den Betrieb. Dabei muss keinesfalls die Gegnerschaft zwischen den Betriebsparteien im Vordergrund stehen. Vielfach sind faire und offene Gespräche die Grundlage tragfähiger Vereinbarungen. Wir übernehmen die Gesprächsführung für Betriebsräte mit dem Arbeitgeber über die Frage der Kostentragung unserer Inanspruchnahme.
Finden die Parteien keinen sachgerechten Kompromiss, ist die Verhandlung in der Einigungsstelle mit einem neutralen Vorsitzenden fortzusetzen, um die anstehenden Regelungsfragen zu klären. Wir verfügen über große Erfahrung in der Wahrnehmung der Funktion eines Beisitzers auf Arbeitgeber- und Betriebsratsseite. Muss der Streit um Rechtsfragen ausgetragen werden, führen wir ein Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten, bei Fragen aus dem Personalvertretungsrecht vor den Verwaltungsgerichten.
Die Verjährungsproblematik des § 18a BetrAVG tritt in jüngster Zeit immer stärker hervor. Die Besonderheiten dieses Rechtsgebiets birgt „Gefahren“, die bis zum Anspruchsverlust für Unternehmen, Geschäftsführer oder Arbeitnehmer führen können.
Der Arbeitsvertrag als Grundlage jeden Arbeitsverhältnisses hat für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer tiefgreifende Bedeutung.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Riedwelski
Bemerkt wird dies dann, wenn unterschiedlichen Auffassungen über die Auslegung bestimmter Arbeitsvertragsklauseln auftreten oder bemerkt wird, es wurden bei Vertragsabschluß bedeutsame Umstände übersehen.
Die Gestaltung von Arbeitsvertragsformularen für Arbeitgeber, die deren individuellen Bedürfnissen angepaßt sind, spielt in unserer Praxis ein erhebliche Rolle. Es vergeht kein Monat in dem nicht ein Fachsenat des Bundesarbeitsgerichts sich zur Wirksamkeit von verbreiteten Vertragsklauseln sich äußert.
Für Arbeitnehmer prüfen wir fortlaufend Vertragsangebote der Arbeitgeber auf nachteilige Klauseln bzw. „Fußangeln“. Wir entwickeln dabei häufig interessengerechte Alternativformulierungen, an die die Parteien selbst nicht dachten.
Sozialrecht für Arbeitgeber
Der Arbeitgeber schuldet für seine Beschäftigten den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, was von ihm organisatorische Vorkehrungen erfordert („Compliance“). Risiken für Arbeitgeber resultieren häufig aus Zoll- und Betriebsprüfungen im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrechts. Exorbitante Nachforderungen wegen beitragsrechtlicher Falschbehandlung sind ebenso in den Blick zu nehmen wie der Einsatz von Fremdpersonal auf der Grundlage von Dienst- und Werkverträgen. Gelangt eine Betriebsprüfung zum Ergebnis, daß tatsächlich ein (illegales) Beschäftigungsverhältnis vorlag, führt dies zu einer Nettolohnvereinbarung nach § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV und damit verbunden einer Verfünffachung des Beitragsrisikos. Nicht zuletzt werden die sozialrechtlichen Obliegenheiten oftmals noch über das Beitragsrecht hinausgehend drakonisch strafrechtlich (insbesondere § 266a StGB) und bußgeldrechtlich (§ 16 AÜG) sanktioniert.
Eine für Arbeitgeber bedeutsame Gesetzesänderung in der gesetzlichen Unfall-versicherung gilt es anzuzeigen. Der Gesetzgeber meinte, eine Schutzlücke erkannt zu haben. Die infolge der „Corona-Pandemie“ zunehmend von Seiten der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer ermöglichte Arbeitsleistung in einem Heimbüro („home office“) stellte sich als in der Unfallversicherung nicht unter Versicherungsschutz stehend heraus. Im Juni 2021 wurde der Gesetzgeber tätig.
Dies geschah in Gestalt eines Artikelgesetzes, das als „Betriebsrätemodernisie-rungsgesetz“ bezeichnet wurde. Auslösend war die Corona-bedingte räumliche Ab-standsregel für die Arbeitnehmer. Damit wichen eine Vielzahl von Arbeitgeber, die über die digitalen Möglichkeiten verfügten, auf Heimbüro-Lösungen für die Arbeitnehmer aus, deren Arbeitsplätze technisch nicht ortsfest sein mußten und mit nur geringem Aufwand in das häusliche Umfeld des jeweiligen Arbeitnehmers verlegt werden konnten. Angesichts der Tatsache, daß sich diese nicht mehr in eine vom Arbeitgeber geprägtes und von den Berufsgenossenschaften überwachtes Arbeitsumfeld begeben, sondern in der eigenen Wohnung die Arbeitstätigkeiten verrichten, eröffneten sich tatsächlich Schutzlücken im gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Dies nahm der Gesetzgeber zum Anlaß, mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz eine Änderung im Sozialgesetzbuch VII - Gesetzliche Unfallversicherung - vorzunehmen.
Der Unfallversicherungsschutz bei Heimbürotätigkeiten bestand bisher be-schränkt auf Fälle, in denen der Arbeits- oder Wegeunfall in einem sachlichen Zusam-menhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen mußte. Kein Versicherungsschutz bestand für einen Gang des Arbeitnehmers in seine Küche, zur Wohnungstüre oder auf seine Toilette seiner Wohnung. Gleiches gilt für die Wege zu Kindertagesstätten oder Schulen, um etwa Kinder dort abzuholen. Der sogenannte „geschützte Betriebsweg“ wurde infolge der angenommenen räumlichen Trennung verneint, und eine sogenannte „eigenwirtschaftlichen Tätigkeit“ angenommen, die nicht unter Versicherungsschutz stehe. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz (Artikel 5 des Gesetzes vom 14.06.2021, BGBl. I S. 1762) wird § 8 Abs. 1 SGB VII ein Satz 3 erstmals eingefügt; dieser hat folgenden Wortlaut: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“
Hinzu kommt eine weitere gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 2 SGB VII; dort wurde nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „… das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, …“ Der Versicherungsschutz bei Wegen vom Ort der Arbeitsstätte und Wegen im Heimbüro bzw. während der mobilen Arbeit soll angepaßt werden und ein Gleichlauf hergestellt werden. Auf dem Weg zwischen Heimbüro in Wohnung und einer Kinderbetreuungsstätte besteht künftig Unfallversicherungsschutz für den Arbeitnehmer, der im SGB VII als „Versicherter“ bezeichnet wird. Einbezogen in die versicherte Tätigkeit ist nun nach § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII auch „das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts aus-geübt wird“.
Die Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes für „das Heimbüro“ ist unklar. Ähnlich gelagerte Lebenssachverhalte werden nicht klar abgegrenzt. Nahe gelegen hätte, eine Regelung im Hinblick auf arbeitszeitrechtliche Pausennahmen zu schaffen. Insbesondere, da noch immer verbreitet, sogenannte Zigarettenpausen, wenn damit nicht selten verbunden ist, daß der Versicherte seine Wohnung verläßt, weil in dieser Rauchen untersagt oder sonst nicht möglich ist, um etwa vor das Gebäude vor die Wohnung zu treten.
Die Versäumnisse des Gesetzgebers sind nun von der Sozialgerichtsbarkeit zu beheben. Bis dahin, wie immer, bleibt es bei der durch den modernen Gesetzgeber ausgelösten Rechtsunsicherheit. Nur wenig tröstlich ist, daß der Gang zum Holen von Getränken in der Küche oder der gar zur Toilette dem Versicherungsschutz nicht entzogen werden kann. Gänzlich übersehen wurde die „mobile Arbeit“ außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers und außerhalb der Wohnung des Arbeitnehmers. Ob die Sozialgerichtsbarkeit mit einer den Versicherungsschutz ausweitenden Analogie helfen wird, erscheint äußerst fraglich.
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